Waldbrandverordnung Bezirk BADEN bereits in Kraft getreten!

Aufgrund der seit Wochen anhaltenden Trockenheit stieg auch in Niederösterreich zusehends die Gefahr von Waldbränden. Allein in den vergangenen Tagen mussten die NÖ Feuerwehren bereits mehrmals zu Wald- und Flurbränden ausrücken. Und so auch im Bezirk Baden.

Deshalb ist die Verordnung für das laufende Jahr, am 06. April 2020 gemäß § 41 Absatz 1 des Forstgesetzes 1975, seitens der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde für den Bezirk BADEN, bereits in Kraft getreten.

VERORDNUNG

der Bezirkshauptmannschaft Baden, mit welcher forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden im Verwaltungsbezirk Baden erlassen werden.

§ 1
Im gesamten Verwaltungsbezirk Baden ist in den Wäldern sowie in Waldnähe jegliches Feuerentzünden und das Unterhalten von Feuer, sowie das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen wie z.B. Zündhölzer und Zigaretten, aber auch Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung) im Waldbereich und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen sowie das Rauchen verboten.

§ 2
Ausgenommen von diesem Verbot sind behördlich genehmigte Grillplätze, sofern nichts Anderes bestimmt wird.

§ 3
Das Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Ziff. 17 des Forstgesetzes dar und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.

§ 4
Diese Verordnung wird an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Baden sowie an den Amtstafeln der Gemeinden des Verwaltungsbezirkes kundgemacht und tritt diese Verordnung an dem ihrer Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Baden folgenden Tag in Kraft.

Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31.10.2020 außer Kraft.

Verordnung 2020 PDF

Quelle: Bezirkshauptmannschaft BADEN und BFKDO BADEN

Beitrag erstellt am 08. April 2020

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