Aufgrund der seit Wochen anhaltenden Trockenheit stieg auch in Niederösterreich zusehends die Gefahr von Waldbränden. Allein in den vergangenen Tagen mussten die NÖ Feuerwehren bereits mehrmals zu Wald- und Flurbränden ausrücken. Und so auch im Bezirk Baden.
Deshalb ist die Verordnung für das laufende Jahr, am 06. April 2020 gemäß § 41 Absatz 1 des Forstgesetzes 1975, seitens der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde für den Bezirk BADEN, bereits in Kraft getreten.
VERORDNUNG
der Bezirkshauptmannschaft Baden, mit welcher
forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden im
Verwaltungsbezirk Baden erlassen werden.
§ 1
Im gesamten Verwaltungsbezirk Baden ist in den
Wäldern sowie in Waldnähe jegliches Feuerentzünden und das
Unterhalten von Feuer, sowie das Wegwerfen von brennenden oder
glimmenden Gegenständen wie z.B. Zündhölzer und Zigaretten,
aber auch Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung) im
Waldbereich und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen sowie
das Rauchen verboten.
§ 2
Ausgenommen von diesem Verbot sind behördlich genehmigte Grillplätze, sofern nichts Anderes bestimmt wird.
§ 3
Das Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot stellt eine
Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Ziff. 17 des
Forstgesetzes dar und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-oder mit Arrest bis zu vier Wochen
bestraft.
§ 4
Diese Verordnung wird an der Amtstafel der
Bezirkshauptmannschaft Baden sowie an den Amtstafeln der Gemeinden
des Verwaltungsbezirkes kundgemacht und tritt diese
Verordnung an dem ihrer Kundmachung an der Amtstafel der
Bezirkshauptmannschaft Baden folgenden Tag in Kraft.
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31.10.2020 außer Kraft.
Quelle: Bezirkshauptmannschaft BADEN und BFKDO BADEN
Beitrag erstellt am 08. April 2020