Auch in diesem Jahr gab es aufgrund der Trockenheit bereits sehr früh die ersten Waldbrände. Nachdem die Waldbrandverordnung für das Jahr 2023 in den NÖ Bezirken Neunkirchen, Wr.Neustadt, Bruck/Leitha bereits in Kraft getreten sind ist es nun seit 28.März auch im Bezirk BADEN soweit.
Die Bezirkshauptmannschaft Baden hat am 28. März 2023 aufgrund des § 41 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr.440/1975, Maßnahmen zur Hintanhaltung von Waldbränden verordnet:
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden, mit welcher forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden im Verwaltungsbezirk Baden erlassen werden.
Präambel
Auf Grund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse und der damit einhergehenden Trockenheit sowie der damit verbundenen erhöhten Gefahr von Waldbränden ergeht gemäß § 41 Absatz 1 des Forstgesetzes 1975 nachstehende
VERORDNUNG
der Bezirkshauptmannschaft Baden, mit welcher forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden im Verwaltungsbezirk Baden erlassen werden.
§ 1
Im gesamten Verwaltungsbezirk Baden ist in den Wäldern sowie in Waldnähe jegliches Feuerentzünden und das Unterhalten von Feuer, sowie das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen wie z.B. Zündhölzer und Zigaretten, aber auch Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung) im Waldbereich und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen sowie das Rauchen verboten.
§ 2
Ausgenommen von diesem Verbot sind behördlich genehmigte Grillplätze, sofern nichts Anderes bestimmt wird.
§ 3
Das Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Ziff. 17 des Forstgesetzes 1975 idgF dar und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,– oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
VBl. BH BN Nr. 4/2023 – Ausgegeben am 28.03.2023
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31.10.202§ außer Kraft.
Quelle: Bezirkshauptmannschaft BADEN